AGB

1. Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten grundlegend für alle Vertragsschlüsse und durch die Firma Sound Stage e. U., nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet, ausgeführten Leistungen und Angebote einschließlich Beratungstätigkeiten. Die folgenden Bedingungen sind sinngemäß anzuwenden.

 

2. Erweiterte Vertragsbestimmungen

Abhängig von der Art der Beauftragung, der Veranstaltung und dem Veranstaltungsort, erlangen für folgende durch den Auftragnehmer ausgeführten Leistungen wie: Vermietung, Eventdienstleistungen, Event-DJ sowie Mobile Disco zusätzliche „Vertragsbestimmungen“ bzw. „Verleihbedingungen“ ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für Freiluftveranstaltungen. Diese Bestimmungen beziehen sich individuell auf den abgewickelten Auftrag und gelten zusätzlich zu den nachstehenden AGB. Diese Vereinbarungen befinden sich rückseitig auf den entsprechenden Geschäftspapieren wie, Lieferscheinen, Auftragsformularen, Angebote, Engagement-Vereinbarungen usw. aufgedruckt oder werden dem Auftraggeber gesondert ausgehändigt. Mitgeschickte Bühnenanweisungen, die auch in Form von Zeichnungen und Skizzen vorliegen können, sind Teil des Vertrags und haben volle Gültigkeit. Sondervereinbarungen jeglicher Art müssen schriftlich getroffen werden.

 

3. Allgemeines

Die AGB werden nicht mit dem Auftrag bzw. Angebot mitgeschickt, sondern es wird darauf hingewiesen, dass diese im Internet auf unserer Webseite unter www.soundstage.at frei einsehbar sind. Jedes Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und unverbindlich. Für alle projektbezogenen Unterlagen wie: Angebote, Konzepte, Auftragsformulare, Bühnenanweisungen, Zeichnungen und dergleichen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Alle dem Auftraggeber übermittelten geschäftlichen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe und Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Sämtliche Dienstleistungen, Mietpreise, und Vergütungen werden im Angebot festgehalten. Abweichungen, Aufgrund der AGB des Vertragspartners, haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Irrtümer, Tippfehler und Preisänderungen (sowohl im gesamten Onlineangebot als auch bei schriftlichen Aussendungen) sind ausdrücklich vorbehalten. Bei Material Zumietungen von unseren Geschäftspartnern sind wir deren Preisgestaltung unterlegen. Mögliche Preisänderungen werden dem Auftraggeber weitergegeben. Spätere Rechnungsbeträge können somit vom Angebotspreis abweichen.

 

4. Vertragsschluss

Zu einem gültigen Vertragsschluss bedarf es der schriftlichen Unterzeichnung eines unserer Geschäftspapiere (Angebot, Auftrag, Engagement-Vereinbarung usw.) durch den Auftraggeber. Auch mündliche Zusagen sind zulässig, wenn der Auftraggeber zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag erteilt. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftragnehmers zustande. Die Annahme eines Auftrags kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Vertragsschlüssen mit GmbHs haftet der Vertragspartner auch als Privatperson.

 

5. Stornierung

Wird ein bereits schriftlich oder mündlich bestätigter Auftrag weniger als 21 Tage vor Auftragsbeginn storniert, werden 25%, zwischen 14 und 5 Tagen 50% und unter 5 Tagen 100% der Netto Gesamtauftragssumme eingehoben. Gegebenfalls bereits entstandene Kosten für Bestellungen, Werbung, Druck, Anmietung von Fremdmaterial usw. werden dem Kunden zu 100% in Rechnung gestellt. Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.

 

6. Mietgeschäfte

Bei Mietgeschäften erlangen zusätzliche „Verleihbedingungen“ ihre Gültigkeit. Diese sind gesondert auf Lieferscheinen und Mietverträgen rückseitig aufgedruckt, sowie Online auf unserer Webseite einsehbar. Siehe Punkt 3.

6.1 Mietgegenstand
Vermietet wird das in der Mietvereinbarung angeführte Material. Alle vermieteten Geräte samt dessen Bestandteile, Verpackungen und Zubehör sind uneingeschränktes Eigentum der Firma Sound Stage e.U. und bleiben dies auch während der gesamten Mietdauer. Die Vergabe von Mietgegenständen erfolgt nach Maßgabe des Lagerbestands und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Mieter ist verpflichtet, seinen vollständigen Namen, Wohnort sowie Telefonnummer anzugeben. Der Einsatz- Zweck und Ort der Geräte muss bekanntgegeben werden. Die Weitervermietung an Dritte  sowie jegliche Art von Änderungen der Geräte ist nicht gestattet.

6.2 Mietvertragsdauer
Der Mietauftrag gilt ab dem Zeitpunkt der Reservierung der Geräte als erteilt. Die Mietdauer sowie der Gefahrenübergang auf den Mieter beginnt mit der Abholung bzw. Anlieferung und endet mit der Retournierung bzw. Abholung der Ware.

6.3
Mietentgelt
Die Mietpreise werden mit separat ausgewiesener Umsatzsteuer von einem Kleinunternehmer in Rechnung gestellt. Die aktuell gültigen Mietpreise, Tarife für Transport u. Technikergagen sowie Staffelungen bei Mehrtagesmieten sind in unserer Mietpreisliste online auf unserer Website ersichtlich. Bei Berechnung des Mietentgelts wird zwischen Miettagen und Einsatztagen unterschieden. Der Mietpreis ist generell im Voraus fällig und versteht sich pro Einsatztag. Bei nicht fristgerechter Retournierung oder Abholung wird jeder weitere begonnene Tag als Einsatztag gewertet und dem Mieter in Rechnung gestellt. Es ist dem Auftragnehmer vorbehalten, eine Kaution einzuheben.

6.4 Selbstabholung

Alle Mietgegenstände und Preisangaben verstehen sich bei Selbstabholung durch den Mieter in 8103 Eisbach-Rein, Hörgas 187. Die Geräte sind nach Vereinbarung eines Abholtermins am vereinbarten Ort abzuholen und zu retournieren. Zustellung sowie Auf- u. Abbau durch den Auftragnehmer sind möglich und werden dem Kunden gesondert verrechnet. Bei Nichtbenutzung bzw. Nichtabholung gemieteter Geräte, welche beim Auftragnehmer verbleiben, wird ein Abzug vom Mietpreis nicht gewährt.


6.5 M
ängel
Sind Mängel festgestellt, sind diese vom Mieter zum Zeitpunkt der Abholung schriftlich niederzulegen. Er trägt die Beweislast. Für den Fall eines später auftretenden Mangels haftet der Vermieter hierfür nicht. Der Mieter ist verpflichtet, für den Fall, dass er einen Mangel festgestellt hat, diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeigepflicht, so ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen. soundstage verpflichtet sich, die im Rahmen eines Mietvertrages überlassenen Gegenstände frei von Mängeln auszuliefern. Die Mängelfreiheit bestätigt die Vertragspartei zum Zeitpunkt der Abholung. Werden Mietgegenstände, die normalerweise nur von Fachpersonal bedient werden dürfen, ohne dieses angemietet, haftet der Mieter für schäden die durch unsachgemäße  Bedienung entstehen.

 

7. Haftung

Es besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers, wenn dem Auftraggeber oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall überlassener Geräte während der Vertragszeit ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden entsteht. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind in diesem Fall ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen. Auftretende Störungen oder Ausfälle werden soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, sofort behoben. So nicht anders vereinbart, trägt der Auftraggeber bei Nutzungsverträgen von mehr als einer Woche Laufzeit jegliches Verschleißrisiko durch normale Abnützung, insbesondere den Leuchtmittelverschleiß. Nutzt der Auftraggeber Mietgenstände in einem leicht zugänglichen Bereich, so ist er verpflichtet, eine Sicherung gegen die Entwendung der entliehenen Gegenstände vorzunehmen. Gleiches gilt bei dem Betrieb in Produktionsstätten auch bei Anwesenheit und Betreuung durch firmeneigenes Personal. Im Falle von Diebstahl, Veruntreuung, Sachbeschädigung, Umwelteinfluss oder Vandalismus sowie unsachgemäßer Handhabung jeglicher Art durch den Auftraggeber oder Dritter, ist der entstandene Schaden vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ausnahmslos zu ersetzen. Hierbei ist der Neuwert der Geräte heranzuziehen. Für die Versicherung der Geräte ist der Auftraggeber verantwortlich.

 

8. Veranstaltungen

Der Auftraggeber alleine hat für ausreichende und der Veranstaltung angemessene Sicherheit der Techniker und Gerätschaften auf der gesamten Produktionsstätte zu sorgen. Die Zufahrt und der Zugang zum Veranstaltungsbereich müssen für firmeneigenes Personal jederzeit uneingeschränkt möglich sein.

8.1 Genehmigungen

Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und Anmeldungen erfüllt sind. Jegliche Kollaudierungen und sicherheitstechnische Bewilligungen sowie die Beistellung sind vom Auftraggeber zu veranlassen und gehen zu seinen Lasten. Abgaben für etwaige Aufführungsrechte urheberrechtlich geschützter Werke (AKM) trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Musik, Videos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Verletzung derartiger Rechte. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung geklagt, so hält der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos und hat ihm sämtliche  Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Musikern und ähnliche Verträge.

8.2 Stromanschl
üsse
Die erforderlichen Stromanschlüsse sind vom Auftraggeber zu veranlassen und gehen, wie die Stromkosten, zu seinen Lasten. Sämtliche Stromanschlüsse müssen von einem Fachmann geprüft und den ÖVE-Vorschriften entsprechend ausgeführt sein. Für sämtliche Schäden an technischen Geräten und Personen, die sich durch einen schadhaften Stromanschluss ergeben, haftet der Auftraggeber. Etwaige Reparaturkosten werden diesem in Rechnung gestellt.

8.3 Verpflegung

Essen und antialkoholische Getränke sind vom Auftraggeber für Personal und Techniker bereitzustellen.

8.4 Werbematerialien

Dem Auftragnehmer wird gestattet, in Absprache mit dem Veranstalter Werbematerial in Form von Bannern und Plakaten zu platzieren. Foto- u. Videoaufnahmen dürfen gemacht und zu Werbezwecken in eigener Sache verwendet werden.


8.5 Freiluftveranstaltungen

Bei Veranstaltungen im Außenbereich sowie bei Veranstaltungen, die gänzlich im Freien stattfinden, ist eine wetterfeste, überdachte, gegen Windzug geschützte und befestigte Stellfläche zwingend erforderlich. Die Bühne sowie der FOH-Platz (Technikplatz) müssen wetterfest und sturmsicher sein. Während der gesamten Veranstaltung ist ein Zwischenlager für Transportmaterialien und Peripherie vom Auftraggeber bereitzustellen. Außerdem erlangen die gesonderten Vertragsbestimmungen für „Veranstaltungen im Freien“ ihre Gültigkeit. Siehe Punkt 3.

 

9. Event-DJ / Mobile Disco

Für diese Art der Leistungserbringung erlangen zusätzliche individuell getroffene „Vertragsbestimmungen“ ihre Gültigkeit. Diese sind gesondert auf den entsprechenden Auftragsformularen rückseitig aufgedruckt. Siehe Punkt 3.

9.1 DJ T
ätigkeit
DJ-Tätigkeiten, insbesondere die Musikauswahl, ist als ein kreatives und künstlerisches Handwerk anzusehen. Um eine Vorabstimmung zu treffen, werden mit dem Kunden Vorgespräche dies betreffend abgehalten. Spätere Reklamationen insbesondere eine Gagenminderung etc. sind nicht möglich und werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die vereinbarte Gage ist unmittelbar nach der Veranstaltung in BAR zu entrichten. Die Ansprüche bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.


9.2 Spieldauer

Die genaue Spieldauer wird in der Engagement-Vereinbarung festgelegt und ist als pauschal anzusehen. Auf- und Abbauzeiten bleiben hiervon unberührt. Sollte der Auftraggeber Vorort eine Verlängerung der Spieldauer wünschen, so wird diese zum festgelegten Stundensatz verrechnet. Ein vorzeitiges Ende der Veranstaltung hat keinen Einfluss auf die Engagement-Vereinbarung.

 

10. Änderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht, aufgrund dieser Abweichungen, dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, abweichendes Material bzw. Leistungen zu erbringen, sofern Funktion und Einsatzzweck als auch wirtschaftliches Interesse als sinngemäß gleichwertig anzusehen sind. Für nachträgliche Änderungen ist kein schriftlicher Abschluss erforderlich. Auch mündlich geforderte Änderungen haben vollständige Gültigkeit.

 

11. Zahlung

Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Aufträgen, die einen Auftragswert von  € 1000,- Brutto übersteigen 50 % der Auftragssumme als Vorkasse bei Auftragserteilung zu verlangen sowie bei längerfristigen Leistungszeiträumen Teilbetragsrechnungen auszustellen. Im Falle von Zahlungsverzögerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Benutzung der überlassenen  Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und seine Leistungen auch im Rahmen bereits laufender Veranstaltungen unverzüglich einzustellen, ohne für daraus resultierende Ansprüche Dritter an den Auftraggeber zu haften. Ausgestellte Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Ab dem 15. Werktag gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten 9,2 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart. Der Auftraggeber ist zum Ersatz von allfälligen Mahn- und Inkassospesen durch externe Unternehmen verpflichtet. Pro Mahnschreiben werden Gebühren in der Höhe von € 15,- exkl. MwSt. zu Lasten des Kunden verrechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Auftraggebers, wegen etwaiger Gegenansprüche, ist unzulässig. Die Ansprüche des Auftragnehmers bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verhaltens oder Ereignisses, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Seiten des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

 

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle rechtlichen Angelegenheiten ist Graz. Es gilt ausdrücklich und ausnahmslos österreichisches Recht als vereinbart.

 

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.Durch die Beauftragung, schriftlich sowie mündlich, erklärt sich der Auftraggeber mit den vorstehenden Bedingungen  einverstanden.